© Kontakt & Webmaster

   »»»» Internbereich

Satzung:

Satzung des Zentrums für Humanwissenschaftliche Forschung —
Center of Human Resources Research e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Zentrum für Humanwissenschaftliche Forschung – Center of Human Resources Research“, abgekürzt CHR.

(2) Er hat seinen Sitz in Jena und ist beim Amtsgericht Jena in das Vereinsregister einzutragen. Wenn dies geschehen ist, führt er den Zusatz „e. V.“

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Der Verein dient der Förderung der Verhaltens-, Sozial-, Erziehungs-, Wirtschafts- und Gesundheitswissenschaften, insbesondere durch:

  • die Förderung und Durchführung empirischer Forschung im Bereich dieser Wissenschaften,
  • die Förderung des wissenschaftlichen Austausches in den o. g. Forschungsbereichen,
  • die Förderung des Berufs- und Forschungseinsatzes von Studierenden und Nachwuchsforschern sowie
  • die wissenschaftliche Beratung und Weiterbildung durch die Wissensvermittlung an Vertreter wirtschaftlicher, sozialer, medizinischer und politischer Organisationen und Verbände.

(2) Der Verein führt dazu auch selbständige Untersuchungen und wissenschaftliche Projekte durch, publiziert wissenschaftliche Ergebnisse und arbeitet mit anderen Forschungseinrichtungen zusammen.

(3) Der Verein ist bestrebt, Kooperationsverträge, auch mit der Friedrich-Schiller-Universität Jena, abzuschließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 2002.

§ 5 Finanzierung des Vereins

Als Mittel zur Erreichung des in § 2 genannten Vereinszwecks dienen insbesondere:

a) das jeweilige Kapitalvermögen, welches nach den Vorschriften über Mündelgelder anzulegen ist, soweit es nicht für die Zwecke des Vereins Verwendung findet,

b) die Beiträge der Mitglieder,

c) Zuschüsse öffentlicher Stellen, Spenden und sonstige Zuwendungen,

d) Einnahmen aus Forschungsprojekten und besonderen Veranstaltungen.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Verein ist nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet, die eine eventuelle Ablehnung des Antrags begründen.

(2) Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben oder die an seinen Arbeiten besonderen Anteil nehmen, zu Ehrenmitgliedern wählen. Diese sind auf Lebenszeit von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Austritt, der nur zu Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden kann,

b) Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,

c) förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei groben Verletzungen der Interessen des Vereins erfolgen kann, wenn der entsprechende Antrag auf der Tagesordnung steht, die den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung zugesandt wurde,

d) Ausschluss, wenn ohne triftigen Grund die festgelegten Beiträge für ein Jahr nicht entrichtet wurden. Der geschäftsführende Vorstand sendet zunächst ein Mahnschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse. In dem Schreiben muss darauf hingewiesen werden, dass das Mitglied ausgeschlossen werden wird, wenn der rückständige Beitrag nicht binnen drei Monate seit Absendung des Schreibens voll entrichtet wird. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Ausschlüsse nach Absatz 3c oder 3d werden mit Beschlussfassung von Mitgliederversammlung bzw. geschäftsführendem Vorstand wirksam. Sie sind dem betroffenen Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich an die letzte dem Verein bekannte Adresse mitzuteilen. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.

(4) Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung legt Mitgliedsbeiträge fest. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und für jedes laufende Kalenderjahr der Mitgliedschaft voll zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) das Direktorium

Der Verein kann ein Kuratorium haben.

§ 8 Projekt-, Forschungsgruppen und Abteilungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 2 genannten Vereinsziele können innerhalb des Vereins mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eigenständige Organisationseinheiten (Projekt- oder Forschungsgruppen; Abteilungen etc.) gebildet werden. Sie dürfen dann den Namen „Forschungsstelle für xyz, Zentrum für Humanwissenschaftliche Forsch­ung“ bzw. „Abteilung für xyz, Zentrum für Humanwissenschaftliche Forschung“ führen. Im Schriftverkehr mit ausländischen Partnern wird entsprechend die Bezeichnung „Research Group on xyz, Center of Human Resources Research“ oder „Department of xyz, Center of Human Resources Research“ geführt.

(2) Der Direktor einer solchen Organisationseinheit wird vom geschäftsführenden Vorstand zunächst vorläufig ernannt. Die Mitgliederversammlung bestätigt diese Ernennung oder wählt einen neuen Direktor. Der Direktor einer solchen Organisationseinheit vertritt diese innerhalb des Vereins und ist für ihre Geschäftsführung, einschließlich der Finanzen verantwortlich. Der Direktor ist insoweit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig. Bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Organisationseinheiten obliegt die Verantwortung für Geschäftsführung und Finanzen bei den beteiligten Organisationseinheiten gemeinschaftlich, sie sind gemeinsam gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte beim Vorstand beantragt wird.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Über die Annahme des Protokolls befindet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins.

Dazu gehören insbesondere:

(1) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, einschließlich zur Änderung des Zweckes des Vereins

(2) Aufnahme von Mitgliedern und ihr Ausschluss gem. § 6 Abs. 3 Buchstabe c

(3) Wahl des geschäftsführenden Vorstands

(4) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands

(5) Festlegung zu den Mitgliedsbeiträgen

(6) Zustimmung zur Bildung von Projekt-, Forschungsgruppen sowie Abteilungen gem. § 8 und Bestätigung der Ernennung der Direktoren bzw. deren Neuwahl

(7) Bildung eines Kuratoriums

(8) Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.

(2) Ist die einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach diesem Absatz zu enthalten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Be­schlüsse nach § 10 Abs. 1 (Satzungsänderungen, einschließlich der Änderungen des Zwecks des Vereins) und § 10 Abs. 8 (Auflösung des Vereins) ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • dem 1. Vize-Präsidenten
  • dem 2. Vize-Präsidenten
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

(2) Zum geschäftsführenden Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur nächsten Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen sind zulässig.

§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines und leitet die Mitgliederversammlungen.

(3) Der Vorstand entscheidet in der Regel auf Empfehlung des Direktoriums über die Aufnahme und Beendigung von Forschungsprojekten im Verein.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten (§ 26 BGB). Jeder von ihnen ist zur Vertretung allein berechtigt.

(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und die Finanzen des Vereines und führt Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben.

§ 14 Direktorium

(1) Das Direktorium hat beratende Funktion für den Vorstand.

(2) Mitglied des Direktoriums sind die Direktoren der Organisationseinheiten gem. § 8, sie können sich vertreten lassen. Jede Organisationseinheit kann nur durch eine Person im Direktorium vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind qua Amt Mitglieder des Direktoriums. Sie leiten die Direktoriumssitzungen.

(4) Das Direktorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

§ 15 Kuratorium

Der Verein kann sich ein Kuratorium geben. Dieses hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu fördern und Empfehlungen auszusprechen. Die Arbeit im Kuratorium ist ehrenamtlich, Aufwandsentschädigungen sind zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer der Friedrich-Schiller-Uni­versität Jena, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Persönlicher Haftungsausschluss der Vereinsmitglieder

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Jena, 22. 11. 2002

nach oben