Satzung des Zentrums für Humanwissenschaftliche
Forschung —
Center of Human Resources Research e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Zentrum für
Humanwissenschaftliche Forschung – Center of Human
Resources Research“, abgekürzt CHR.
(2) Er hat seinen Sitz in Jena und ist beim Amtsgericht
Jena in das Vereinsregister einzutragen. Wenn dies geschehen
ist, führt er den Zusatz „e. V.“
§ 2 Zwecke des Vereins
(1) Der Verein dient der Förderung der Verhaltens-,
Sozial-, Erziehungs-, Wirtschafts- und Gesundheitswissenschaften,
insbesondere durch:
- die Förderung und Durchführung empirischer
Forschung im Bereich dieser Wissenschaften,
- die Förderung des wissenschaftlichen Austausches
in den o. g. Forschungsbereichen,
- die Förderung des Berufs- und Forschungseinsatzes
von Studierenden und Nachwuchsforschern sowie
- die wissenschaftliche Beratung und Weiterbildung durch
die Wissensvermittlung an Vertreter wirtschaftlicher,
sozialer, medizinischer und politischer Organisationen
und Verbände.
(2) Der Verein führt dazu auch selbständige Untersuchungen
und wissenschaftliche Projekte durch, publiziert wissenschaftliche
Ergebnisse und arbeitet mit anderen Forschungseinrichtungen
zusammen.
(3) Der Verein ist bestrebt, Kooperationsverträge,
auch mit der Friedrich-Schiller-Universität Jena, abzuschließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins
sind für diese gemeinnützigen Zwecke gebunden,
insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse
den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die
dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr
und endet am 31. Dezember 2002.
§ 5 Finanzierung des Vereins
Als Mittel zur Erreichung des in § 2 genannten Vereinszwecks
dienen insbesondere:
a) das jeweilige Kapitalvermögen, welches nach den
Vorschriften über Mündelgelder anzulegen ist,
soweit es nicht für die Zwecke des Vereins Verwendung
findet,
b) die Beiträge der Mitglieder,
c) Zuschüsse öffentlicher Stellen, Spenden und
sonstige Zuwendungen,
d) Einnahmen aus Forschungsprojekten und besonderen Veranstaltungen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts sein. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag
beim geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss
der Mitgliederversammlung erworben. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Der Verein ist nicht zur Mitteilung der Gründe
verpflichtet, die eine eventuelle Ablehnung des Antrags
begründen.
(2) Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische
Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste
erworben haben oder die an seinen Arbeiten besonderen Anteil
nehmen, zu Ehrenmitgliedern wählen. Diese sind auf
Lebenszeit von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt, der nur zu Kalenderjahresende schriftlich
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand
erklärt werden kann,
b) Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
c) förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss
der Mitgliederversammlung bei groben Verletzungen der Interessen
des Vereins erfolgen kann, wenn der entsprechende Antrag
auf der Tagesordnung steht, die den Mitgliedern zwei Wochen
vor der Versammlung zugesandt wurde,
d) Ausschluss, wenn ohne triftigen Grund die festgelegten
Beiträge für ein Jahr nicht entrichtet wurden.
Der geschäftsführende Vorstand sendet zunächst
ein Mahnschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse.
In dem Schreiben muss darauf hingewiesen werden, dass das
Mitglied ausgeschlossen werden wird, wenn der rückständige
Beitrag nicht binnen drei Monate seit Absendung des Schreibens
voll entrichtet wird. Nach fruchtlosem Verstreichen der
Frist erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes. Ausschlüsse nach Absatz 3c oder 3d werden
mit Beschlussfassung von Mitgliederversammlung bzw. geschäftsführendem
Vorstand wirksam. Sie sind dem betroffenen Mitglied durch
den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich
an die letzte dem Verein bekannte Adresse mitzuteilen. Ein
Rechtsmittel hiergegen ist nicht gegeben.
(4) Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung legt Mitgliedsbeiträge
fest. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen
und für jedes laufende Kalenderjahr der Mitgliedschaft
voll zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) das Direktorium
Der Verein kann ein Kuratorium haben.
§ 8 Projekt-, Forschungsgruppen und Abteilungen
(1) Zur Verwirklichung der in § 2 genannten Vereinsziele
können innerhalb des Vereins mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
eigenständige Organisationseinheiten (Projekt- oder
Forschungsgruppen; Abteilungen etc.) gebildet werden. Sie
dürfen dann den Namen „Forschungsstelle für
xyz, Zentrum für Humanwissenschaftliche Forschung“
bzw. „Abteilung für xyz, Zentrum für Humanwissenschaftliche
Forschung“ führen. Im Schriftverkehr mit ausländischen
Partnern wird entsprechend die Bezeichnung „Research
Group on xyz, Center of Human Resources Research“
oder „Department of xyz, Center of Human Resources
Research“ geführt.
(2) Der Direktor einer solchen Organisationseinheit wird
vom geschäftsführenden Vorstand zunächst
vorläufig ernannt. Die Mitgliederversammlung bestätigt
diese Ernennung oder wählt einen neuen Direktor. Der
Direktor einer solchen Organisationseinheit vertritt diese
innerhalb des Vereins und ist für ihre Geschäftsführung,
einschließlich der Finanzen verantwortlich. Der Direktor
ist insoweit gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand rechenschaftspflichtig. Bei Gemeinschaftsprojekten
mehrerer Organisationseinheiten obliegt die Verantwortung
für Geschäftsführung und Finanzen bei den
beteiligten Organisationseinheiten gemeinschaftlich, sie
sind gemeinsam gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand rechenschaftspflichtig.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden
Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter
schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte
beim Vorstand beantragt wird.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Schriftführer und einem weiteren
Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Über die Annahme
des Protokolls befindet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören alle
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für
die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins.
Dazu gehören insbesondere:
(1) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
einschließlich zur Änderung des Zweckes des Vereins
(2) Aufnahme von Mitgliedern und ihr Ausschluss gem. §
6 Abs. 3 Buchstabe c
(3) Wahl des geschäftsführenden Vorstands
(4) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
(5) Festlegung zu den Mitgliedsbeiträgen
(6) Zustimmung zur Bildung von Projekt-, Forschungsgruppen
sowie Abteilungen gem. § 8 und Bestätigung der
Ernennung der Direktoren bzw. deren Neuwahl
(7) Bildung eines Kuratoriums
(8) Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder
anwesend sind.
(2) Ist die einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.1
nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen
seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung
hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
nach diesem Absatz zu enthalten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse
nach § 10 Abs. 1 (Satzungsänderungen, einschließlich
der Änderungen des Zwecks des Vereins) und § 10
Abs. 8 (Auflösung des Vereins) ist eine 2/3-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich
zusammen aus:
- dem Präsidenten
- dem 1. Vize-Präsidenten
- dem 2. Vize-Präsidenten
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
(2) Zum geschäftsführenden Vorstand kann nur
ein Mitglied des Vereins gewählt werden. Die Amtszeit
des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Er bleibt bis zur nächsten Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht
in einer Person vereinigt werden.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen
sind zulässig.
§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden
Vorstandes
(1) Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben auf der Grundlage
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereines und leitet die Mitgliederversammlungen.
(3) Der Vorstand entscheidet in der Regel auf Empfehlung
des Direktoriums über die Aufnahme und Beendigung von
Forschungsprojekten im Verein.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vom Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten
(§ 26 BGB). Jeder von ihnen ist zur Vertretung allein
berechtigt.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und die
Finanzen des Vereines und führt Aufzeichnungen über
Einnahmen und Ausgaben.
§ 14 Direktorium
(1) Das Direktorium hat beratende Funktion für den
Vorstand.
(2) Mitglied des Direktoriums sind die Direktoren der Organisationseinheiten
gem. § 8, sie können sich vertreten lassen. Jede
Organisationseinheit kann nur durch eine Person im Direktorium
vertreten sein.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
sind qua Amt Mitglieder des Direktoriums. Sie leiten die
Direktoriumssitzungen.
(4) Das Direktorium tritt bei Bedarf, mindestens jedoch
zweimal im Jahr zusammen.
§ 15 Kuratorium
Der Verein kann sich ein Kuratorium geben. Dieses hat die
Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu fördern und Empfehlungen
auszusprechen. Die Arbeit im Kuratorium ist ehrenamtlich,
Aufwandsentschädigungen sind zulässig.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Ein solcher Beschluss erfordert eine
2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der
Freunde und Förderer der Friedrich-Schiller-Universität
Jena, der es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Persönlicher Haftungsausschluss der
Vereinsmitglieder
Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen
beschränkt.
Jena, 22. 11. 2002 |