Gemäß dem novellierten Schwerbehindertengesetz (§ 14b)
bzw. dem Neunten Sozialgesetzbuch, sind zwischen dem Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung
und dem Personalrat Integrationsvereinbarungen abzuschließen. Sie
erfüllen den Zweck, vorhandene Arbeitsplätze von Schwerbehinderten
zu erhalten, bzw. noch mehr Schwerbehinderte in Arbeit zu bringen
Vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung muss eine gründliche
Personalstrukturanalyse von schwerbehinderten Arbeitnehmern nach Alter,
Art der Verträge und Zeitpunkt des Ausscheidens vorgenommen werden,
um entsprechende Schlussfolgerungen betreffs der erweiterten Eingliederung
Schwerbehinderter in die Berufswelt ziehen zu können.
Die Integrationsvereinbarung hat das Ziel der verstärkten Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben. Die Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern.
Für die Erreichung dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und Dienststelle eng zusammen. Darüber hinaus werden Maßnahmen dieser Vereinbarung mit dem Integrationsamt, dem Arbeitsamt, den Rentenversicherungsträgern, den Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern koordiniert. Finanzielle Förderungen sind auszuschöpfen.
Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit dem Arbeitsamt und entsprechenden Berufsförderungswerken aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft (siehe Anlage1).
Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, sofern diese bei Bedarf ausgeglichen werden könnten. Für Auszubildende gilt: Es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden spätestens nach 2 Jahren auf Wandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überprüft. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Bedarf und Eignung die Übernahme des Schwerbehinderten/ Gleichgestellten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen.
Geeignete schwerbehinderte Bewerber für die Berufsausbildung werden bevorzugt berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung werden bei der Auswahl beteiligt.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Auszubildende übernommen, sofern eine freie Stelle vorhanden ist oder innerhalb des nächsten halben Jahres frei wird.
Die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung von behinderten Beschäftigten erfolgt in der Regel nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden (vgl. Fürsorgeerlass).
Bewerbungen von Schwerbehinderten/Gleichgestellten für ein Praktikum wird nach Möglichkeit entsprochen.Vierteljährlich finden Beratungen der Schwerbehindertenvertretung, des Personalrates und des Beauftragten des Arbeitgebers zu den Themen der Integrationsvereinbarung und deren Umsetzung , insbesondere zur Personalplanung und Qualifizierung, statt. Daraus können sich Ergänzungen zu den einzelnen Maßnahmen ergeben.
| Verantwortlich: | Beauftragter des Arbeitgebers |
| Beteiligt: | Integrationsteam (siehe Seite 5 u. 6) |
Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze der Behinderten entsprechend angepasst. Der technische Berater der Hauptfürsorgestelle kann in die Gestaltungsfragen einbezogen werden.
Die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner.Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit (DIN 18024) für Schwerbehinderte geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen.
Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so dass die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann.
Sofern Arbeitsplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter für diese Einrichtung vorgesehen sind, ist bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der HU Bau bzw. unmittelbar nach der Entscheidung, eine Sanierungsmaßnahme durchzuführen, der technische Berater der Hauptfürsorgestelle zu beteiligen.
Die Vergabe von Parkplätzen an Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G" und "aG" erfolgt nach der "Dienstvereinbarung zur Vergabe von Stellplätzen für PKW". Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "aG" erhalten den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz.
| Verantwortlich: | Dienstvorgesetzter |
| Beauftragter des Arbeitgebers | |
| Schwerbehindertenvertretung | |
| Personalrat |
Mindestens einmal im Jahr ist für behinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf zu ermitteln. Soweit erforderlich erstellt der zuständige Vorgesetzte dazu mit dem Beschäftigten einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung ermittelt die Fördermöglichkeiten und stellt bei Bedarf über den Beauftragten des Arbeitgebers den entsprechenden Antrag bei dem jeweilig zuständigen Leistungsträger.
| Verantwortlich: | Vorgesetzter |
| Beauftragter des Arbeitgebers | |
| Beteiligt: | Schwerbehindertenvertretung |
| Personalrat |
Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Behinderter auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung anzustreben.
Im Bedarfsfall sind das Integrationsamt und/oder das Arbeitsamt einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten zu nutzen.
| Verantwortlich: | Vorgesetzter |
| Beauftragter des Arbeitgebers | |
| Personalrat | |
| Schwerbehindertenvertretung |
Mit Langzeiterkrankten (länger als 3 Monate krank) setzt sich das Dezernat für Personalangelegenheiten im Rahmen der Fürsorgepflicht
des Arbeitsgebers in Verbindung und empfiehlt ein Beratungsgespräch mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat zu folgenden Themen:
- Wiedereingliederungsmöglichkeiten,
- Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung,
- Auslaufen des Krankengeldes,
- Einbeziehen des Arbeitsamtes bei Lohnersatzleistungen,
- Inanspruchnahme einer Teilaltersrente, wenn der gesetzliche Anspruch auf eine ungeminderte Rente besteht.
Dies gilt für behinderte Beschäftigte und Beschäftigte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen gleichermaßen.
| Verantwortlich: | Vorgesetzter |
| Beauftragter des Arbeitgebers | |
| Betriebsarzt | |
| Beteiligt: | Schwerbehindertenvertretung |
| Personalrat |
Erkrankte werden, wenn eine ärztliche Empfehlung vorliegt und eine entsprechende Beschäftigung angeboten werden kann, stufenweise wieder eingegliedert. Der Ablauf der stufenweisen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des behandelnden Arztes.
Die Organisation der Arbeitszeit trägt im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit den Bedürfnissen der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und gesundheitsbeeinträchtigten Beschäftigten Rechnung.
Behinderte bzw. gesundheitlich beeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung/gesundheitlichen Beeinträchtigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Kurzpausen.
Für behinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen getroffen.
| Verantwortlich: | Vorgesetzter |
| Beteiligt: | Schwerbehindertenvertretung |
| Personalrat |
| Verantwortlich: | Beauftragter des Arbeitgebers |
| Schwerbehindertenvertretung | |
| Personalrat |
In den Versammlungen der Schwerbehinderten berichtet der Arbeitgeber über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter (õ 83 Abs. 3 SGB IX).
Der Personalrat/die Schwerbehindertenvertretung berichten in den Personalversammlungen, in der Personalratszeitung
"PR-Info" und im Intranet über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung.
Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Unabhängig davon können Auszüge aus der Integrationsvereinbarung im Interesse der Schwerbehinderten sofort realisiert werden.
Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat Verhandlungen über die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung auf.
Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen
darüber zu verlangen.
| gez. Kübel | gez. V.Schmidt | gez. Kölblin | |
| Kanzler der FSU | Schwerbehindertenvertretung | Personalrat |
Anlage 1
Pflichten des Arbeitgebers bei der Neu- und Wiederbesetzung von Stellen und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung,
des Personalrates und ggf. der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach §§ 81, 82 SGB IX
1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen rechtzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen und zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Darüber hinaus werden auch entsprechende Berufsförderungswerke, Integrationsfirmen und im Bereich akademischer Berufe die Zentralstelle der Arbeitsvermittlung abgefragt.
2. Vorschläge des Arbeitsamtes wird der Arbeitgeber prüfen. Die Schwerbehindertenvertretung wird darüber informiert.
3.Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat über freie Stellen zu informieren und unmittelbar nach Eingang von Besetzungsvorschlägen durch das Arbeitsamt sowie dem Eingang weiterer Bewerbungen Schwerbehinderter zu beteiligen.
4. Schwerbehinderte Bewerber werden zum Vorstellungsgespräch eingeladen, es sei denn, dass sie offenkundig für die zu besetzende Stelle ungeeignet sind.
5. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu diesen Vorstellungsgesprächen einzuladen.
6. Schwerbehinderte haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung und fachlicher Leistung (siehe Fürsorgeerlass).
7. Der Arbeitgeber informiert die Schwerbehindertenvertretung über die getroffene Entscheidung zur Einstellung noch vor der Bearbeitung durch den Personalrat.
| Verantwortlich: | Beauftragter des Arbeitgebers |
| Jeder Vorgesetzte | |
| Beteiligung: | Schwerbehindertenvertretung |
| Personalrat |