Die Dienststelle unterstützt mit dieser Integrationsvereinbarung das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 44, Seite 1394 vom 30. September 2000) und hat das Ziel der verstärkten Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben.
Die Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und JAV
stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts-
und sozialpolitische Aufgabe ist, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen,
ihre Arbeitsplätze zu sichern und zu fördern.
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für das Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena und kommt für
- die schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten im Sinne
§§ 1 und 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG),
- die Beschäftigten in Rehabilitation und Langzeiterkrankte
zur Anwendung.
Ziele dieser Integrationsvereinbarung sind
- die Neueinstellung und die Ausbildung von behinderten Menschen
- die Arbeitsplatzerhaltung behinderter Beschäftigter
- die Planung und Durchführung betrieblicher Integrations- u.
Rehabilitationsmaßnahmen
- Barrierefreiheit im Klinikum
- Erhaltung der Gesundheit der Beschäftigten.
Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Schwerbehindertenvertretung, Personalrat,
JAV und Dienststelle eng zusammen. Darüber hinaus werden Maßnahmen
aus dieser Vereinbarung mit der Hauptfürsorgestelle, dem Arbeitsamt,
den Rententrägern, Integrationsfachdiensten und anderen Leistungsträgern
koordiniert. Finanzielle Förderungen sind auszuschöpfen.
Zielfelder und Regelungen zum Erreichen der Vorgaben
1. Personalplanung
2. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld
3. Qualifizierung Schwerbehinderter
4. Arbeitszeit
5. Rehabilitation 6. Prävention
7. Vorgesetztenqualifizierung
8. Integrationsteam
1. Personalplanung
Der Arbeitgeber kommt seiner gesetzlichen Beschäftigungspflicht nach und ist bereit, während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung die Beschäftigtenquote von 6 % zu halten.
Bei Einstellungs- und Ausbildungsmaßnahmen werden frühzeitig Kontakte mit dem Arbeitsamt und entsprechenden Berufsförderungswerken aufgenommen. Die Vermittlungsvorschläge werden auf Eignung zur Einstellung überprüft.
Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, da dies die Hauptfürsorgestelle finanziell ausgleicht. Für Auszubildende gilt: es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Die Einstellung von Schwerbehinderten und /oder Weiterbeschäftigung erfolgt auch in Zeiten der Stellenreduzierung.
Die Möglichkeiten der "Arbeit auf Probe" werden ausgeschöpft.
Befristete Arbeitsverträge von Schwerbehinderten werden spätestens nach 2 Jahren auf unbefristete Weiterbeschäftigung überprüft. Alle Förderungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen.
Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Eignung und Bedarf die Wandlung in einen unbefristeten Vertrag (Die Namen der betroffenen Mitarbeiter werden separat erfasst).
Förderung und Förderdauer durch das Arbeitsamt gelten als sachlicher Befristungsgrund.
Geeignete schwerbehinderte Bewerber zur Ausbildung werden bevorzugt berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung, der Personalrat und die JAV werden bei der Auswahl beteiligt.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden schwerbehinderte Azubis übernommen.
Pro Jahr werden von der Dienststelle mindestens 4 Arbeitsplätze für behinderte PraktikantInnen angeboten, um behinderte Menschen als Nachwuchskräfte zu fördern. Geeignete PraktikantInnen werden bei der nächstmöglichen Einstellung/Ausbildung bevorzugt berücksichtigt.
Die Versetzung, Abordnung oder Umsetzung von behinderten Beschäftigten erfolgt nur, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. (vgl. Fürsorgeerlaß).
Vor Fremdvergabe von Leistungen verhandelt die Dienstelle mit dem Arbeitsamt über Förderleistungen zum Arbeitsplatzerhalt in der Dienststelle. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat werden bei den Verhandlungen beteiligt.
Monatlich findet eine Gesprächsrunde mit der Schwerbehindertenvertretung,
dem Personalrat, der JAV und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu den Themen
der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, insbesondere der Personalplanung
und Qualifizierung, statt. Daraus können sich Ergänzungen zu
den einzelnen Maßnahmen in personeller Sicht ergeben.
| Verantwortlich: | Beauftragter des Arbeitgebers |
| Beteiligt: | Integrationsteam (siehe 8.) |
2. Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsumfeld
Bei Bedarf werden die Arbeitsplätze der Behinderten entsprechend angepaßt. Der Technische Berater der Hauptfürsorgestelle kann in die Gestaltung einbezogen werden. Die Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers sind dafür die Ansprechpartner.
Bei der Planung von Neubauten und Renovierungsmaßnahmen wird auf Barrierefreiheit (DIN 18024) für Schwerbehinderte geachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen.
Der konkrete Gestaltungsbedarf wird rechtzeitig ermittelt, so daß die Einrichtung bzw. Umrüstung des entsprechenden Arbeitsplatzes gezielt erfolgen kann.
Sofern ein schwerbehinderter Mitarbeiter für diese Einrichtung vorgesehen ist, erfolgt die Einbindung des technischen Beraters der Hauptfürsorgestelle bei Neubauten spätestens bei der Erstellung der HU Bau bzw. unmittelbar nach der Entscheidung zu einer Sanierungsmaßnahme.
Die Vergabe von Parkplätzen an Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen
"G" und "aG" erfolgt nach der Parkordnung. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen
"aG" erhalten den Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz.
| Verantwortlich:
|
Dienststellenleiter
Beauftragter des Arbeitgebers Schwerbehindertenvertretung Personalrat, JAV |
3. Qualifizierung Schwerbehinderter
Mindestens einmal im Jahr ist für behinderte bzw. gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf zu ermitteln. Dazu erstellt der zuständige Vorgesetzte mit dem Beschäftigten einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung.
Die Schwerbehindertenvertretung ermittelt die Fördermöglichkeiten
und leitet bei Bedarf über den Beauftragten des Arbeitgebers den Antrag
bei dem jeweilig zuständigen Leistungsträger ein.
| Verantwortlich
: |
Dienstvorgesetzte
Beauftragter des Arbeitgebers |
| Beteiligt:
|
Schwerbehindertenvertretung
Personalrat |
4. Arbeitszeit
Die Organisation der Arbeitszeit orientiert sich an den gesundheitlichen Bedürfnissen der Schwerbehinderten, Gleichgestellten und gesundheitsbeeinträchtigten Beschäftigten.
Behinderte bzw. gesundheitsbeeinträchtigte Beschäftigte, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung/gesundheitliche Schädigung einen erhöhten Pausenbedarf haben, erhalten nach Absprache mit dem Betriebsarzt und der Dienststelle zusätzliche Pausen.
Diabetikern werden zusätzlich Pausen zur Nahrungsaufnahme und medizinischen Versorgung gewährt. Bei Bedarf ist die Möglichkeit der Schichtbefreiung zu prüfen. Nach Einschätzung durch den Betriebsarzt können sie von der Nachtschicht befreit werden.
Für behinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen
auf einen flexiblen Beginn und ein flexibles Ende ihrer Arbeitszeit sowie
auf Gleitzeit ohne Kernzeit angewiesen sind, werden entsprechende Regelungen
getroffen.
| Verantwortlich:
|
Dienststellenleiter
Betriebsarzt Dienstvorgesetzte |
| Beteiligt:
|
Schwerbehindertenvertretung
Personalrat |
5. Rehabilitation
Langzeiterkrankte werden nach Ende der Lohnfortzahlung dem Personalrat gemeldet. Die Schwerbehindertenvertretung/ Personalrat führen in gemeinsamer Absprache und mit Zustimmung der betroffenen Person ein Beratungsgespräch zu den Themen:
- Wiedereingliederungsmöglichkeiten,
- Anerkennungsverfahren zum Grad der Behinderung,
- Auslaufen des Krankengeldes,
- Einbeziehen des Arbeitsamtes bei Lohnersatzleistungen,
- Inanspruchnahme einer Teilaltersrente, wenn der gesetzliche Anspruch
auf eine ungeminderte Rente besteht.
Dies gilt für Behinderte und Gesundheitsbeeinträchtigte gleichermaßen.
Beschäftigten mit betriebsärztlichem Attest werden Anpassungsmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel angeboten.
Langzeiterkrankte werden auf ärztliche Empfehlung stufenweise wieder
eingegliedert. Sind keine speziellen Reha-Arbeitsplätze vorhanden,
wird der Arbeitsablauf der Reha-Maßnahme angepaßt. Der Vorgesetzte
erarbeitet dazu gemeinsam mit dem Personalrat/der Schwerbehindertenvertretung
und dem Betriebsarzt einen Wiedereingliederungsplan.
| Verantwortlich:
|
Dienstvorgesetzter
Beauftragter des Arbeitgebers Betriebsarzt |
| Beteiligt:
|
Schwerbehindertenvertretung
Personalrat |
6. Prävention
Treten Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Behinderter auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat einzubeziehen und eine gemeinsame Lösung herbeizuführen.
Im Bedarfsfall ist die Hauptfürsorgestelle und/oder das Arbeitsamt
einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
sind zu nutzen. Gesundheitsfördernde Angebote sind in die laufenden
Verhandlungen aufzunehmen.
| Verantwortlich:
|
Dienstvorgesetzter
Beauftragter des Arbeitgebers Personalrat Schwerbehindertenvertretung |
7. Vorgesetztenqualifizierung
Die Vorgesetzten werden zu den Themen:
- Integrationsvereinbarung
- Arten der Behinderung
- Barrierefreiheit beim Bauen
geschult.
Bildungsangebote der Hauptfürsorgestelle u.a. Bildungsträger werden genutzt.
Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat informieren zu o.g. Themen in:
- Personalrat direkt
- Kliniksmagazin
- Informationsblättern, Aushängen, Intranet
| Verantwortlich:
|
Dienststellenleiter
Schwerbehindertenvertretung Personalrat |
8. Integrationsteam
Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bildung eines Integrationsteams, bestehend aus:
1 Beauftragter des Arbeitgebers
1 Schwerbehindertenvertretung
1 Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung
2 Personalräte
1 Jugendvertreter
Bei Bedarf werden eingeladen:
Betriebsarzt
Arbeitssicherheit
Vertreter der Hauptfürsorgestelle
Vertreter des Arbeitsamtes
Ausbildungsleitung
sonstige Sachverständige
Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen:
- die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung,
- die Beratung des Arbeitgebers bezüglich der Fördermöglichkeiten
für Beschäftigte und Auszubildende,
- Koordinierung der Zusammenarbeit betrieblicher und außerbetrieblicher
Fachkräfte,
- Erstellung und ständige Überarbeitung der Integrationsvereinbarung,
- Planung und Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen,
- Controlling: laufende Überprüfung der Zielerreichung.
Das Integrationsteam trifft sich mindestens alle drei Monate.
Finanzielle Ressourcen
Zuschüsse des Arbeitsamtes, der Hauptfürsorgestelle und anderer Leistungsträger werden auf eine Sonderkostenstelle gebucht und für Integrations- und/oder Rehabilitationsmaßnahmen genutzt.
Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat haben das Recht
auf Information über die Einnahmen/Ausgaben.
Erweiterungsbedarf der vorliegenden Integrationsvereinbarung
- Qualitätszirkel "Integration",
- Arbeitssicherheit und Notfallversorgung,
- Bonus/Malus-Regelung,
- Arbeitsorganisation u.a.
Integrationsberichterstattung
In den Versammlungen der Schwerbehinderten berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter (14b Abs. 3 SchwbG).
Der Personalrat/die Schwerbehindertenvertretung berichten in den Personalversammlungen,
in der Personalratszeitung "Personalrat direkt" und im Intranet über
den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung.
Beilegung von Streitigkeiten
Wird zwischen Dienststellenleitung, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung
über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder
einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, wird unter Beteiligung der
Hauptfürsorgestelle die Beilegung der Meinungsunterschiede gesucht.
Geltungsdauer
Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am .......... in Kraft. Unabhängig davon können Auszüge aus der Integrationsvereinbarung im Interesse der Schwerbehinderten sofort realisiert werden.
Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum von 2 Jahren. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat Verhandlungen über die Fortschreibung der Integrationsvereinbarung auf.
Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen.
Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht.
Darüber hinaus wird sie der Hauptfürsorgestelle und dem Arbeitsamt
Jena übermittelt.
gez. von Schenk
gez. Schmidt
gez. i.V. Müller gez. Bitterlich
Dienststellenleiter
Schwerbehindertenvertretung
Personalrat
JAV
Jena, den 23. Mai 2001
Anhang
Pflichten des Arbeitgebers bei Neu- und Wiederbesetzung und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, des Personalrates und ggfl. der JAV nach §§ 14 und 25 Abs. 2 SchwbG
1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet , bei der Besetzung freier Stellen rechtzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen. Dabei werden auch entsprechende Berufsförderungwerke, Integrationsfirmen und im Bereich akademischer Berufe die Zentralstelle der Arbeitsvermittlung abgefragt.
2. Das Arbeitsamt hat dem Arbeitgeber geeignete Schwerbehinderte vorzuschlagen (§ 14 SchwbG).
3. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat
einzubeziehen, informiert diese über freie Stellen und unmittelbar
nach Eingang über die Vorschläge des Arbeitsamtes sowie über
vorliegende Bewerbungen Schwerbehinderter
(§ 14 SchwbG).
4. Bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Bewerbern besetzt werden können, haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat unmittelbar nach dem Eingang zu unterrichten (§ 14 SchwbG).
5. Schwerbehinderte Bewerber werden zum Vorstellungsgespräch eingeladen, wenn sie nicht offenkundig ungeeignet für die zu besetzende Stelle sind (§ 14 SchwbG).
6. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu den Vorstellungsgesprächen einzuladen.
7. Schwerbehinderte haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung und fachlicher Leistung (siehe Fürsorgeerlaß).
8. Der Arbeitgeber informiert die Schwerbehindertenvertretung über
die getroffene Entscheidung zur Einstellung noch vor der Bearbeitung durch
den Personalrat (§ 25 SchwbG).
| Verantwortlich:
|
Beauftragter des Arbeitgebers
Jeder Dienstvorgesetzter |
| Beteiligung
: |
Schwerbehindertenvertretung
Personalrat |