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PRÜFUNGSORDNUNG
für den  Diplomstudiengang Psychologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena 
vom 28.05.1997 
Institut für Psychologie


 
  
§ 18
 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Zur einer Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden,

1. wer je einen Leistungsnachweis aus folgenden Prüfungsfächern vorlegen kann:
a. Allgemeine Psychologie
b. Biologische Psychologie,
c. Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,
d. Entwicklungspsychologie,
e. Methodenlehre,
f. Sozialpsychologie;
2. wer einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Empiriepraktikum erworben hat.
3. wer nachweist, daß er/sie an wissenschaftlichen Untersuchungen als Proband/Probandin mitgewirkt hat.
Die Art, der Umfang und die inhaltlichen Anforderungen der Leistungsnachweise werden durch den für das betreffende Fach verantwortlichen Hochschullehrer geregelt.
(2) Wird eine Staffelprüfung gewählt, so müssen beim schriftlichen Antrag auf Zulassung zu der jeweiligen Staffel diejenigen Leistungen nachgewiesen werden, die gemäß Abs. 1 Pkt. 1 in den betreffenden Prüfungsfächern erbracht werden müssen. Die anderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Pkt. 1, 2 und 3 sind mit dem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum letzten Teil der Staffelprüfung nachzuweisen.

(3) Eine Zulassung kann auch unter der Bedingung erfolgen, daß die notwendigen Voraussetzungen bis zum letzten Werktag vor der Prüfung erbracht sind. Können die Zulassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht werden, gilt die Zulassung als nicht gegeben und die Anmeldung zur Prüfung als nicht erfolgt.

(4) Die Prüfungen zum Vordiplom und zum Hauptdiplom können in mehreren Abschnitten erfolgen. Der Studienplan legt fest, welche Fachprüfungen in welchen Abschnitten abgelegt werden können und welche Voraussetzungen bereits beim ersten Prüfungsabschnitt vorliegen müssen.

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