§
18
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
für die Diplom-Vorprüfung
(1) Zur einer Diplom-Vorprüfung
kann nur zugelassen werden,
1. wer je einen
Leistungsnachweis aus folgenden Prüfungsfächern vorlegen kann:
a. Allgemeine Psychologie
b. Biologische Psychologie,
c. Differentielle Psychologie
und Persönlichkeitspsychologie,
d. Entwicklungspsychologie,
e. Methodenlehre,
f. Sozialpsychologie;
2. wer einen Leistungsnachweis
über die erfolgreiche Teilnahme am Empiriepraktikum erworben hat.
3. wer nachweist, daß
er/sie an wissenschaftlichen Untersuchungen als Proband/Probandin mitgewirkt
hat.
Die Art, der Umfang und
die inhaltlichen Anforderungen der Leistungsnachweise werden durch den
für das betreffende Fach verantwortlichen Hochschullehrer geregelt.
(2) Wird eine Staffelprüfung
gewählt, so müssen beim schriftlichen Antrag auf Zulassung zu
der jeweiligen Staffel diejenigen Leistungen nachgewiesen werden, die gemäß
Abs. 1 Pkt. 1 in den betreffenden Prüfungsfächern erbracht werden
müssen. Die anderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs.
1 Pkt. 1, 2 und 3 sind mit dem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum letzten
Teil der Staffelprüfung nachzuweisen.
(3) Eine Zulassung kann auch
unter der Bedingung erfolgen, daß die notwendigen Voraussetzungen
bis zum letzten Werktag vor der Prüfung erbracht sind. Können
die Zulassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht werden, gilt die
Zulassung als nicht gegeben und die Anmeldung zur Prüfung als nicht
erfolgt.
(4) Die Prüfungen zum
Vordiplom und zum Hauptdiplom können in mehreren Abschnitten erfolgen.
Der Studienplan legt fest, welche Fachprüfungen in welchen Abschnitten
abgelegt werden können und welche Voraussetzungen bereits beim ersten
Prüfungsabschnitt vorliegen müssen.
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