§
1
Diplomgrad
(1)
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums der Psychologie.
(2)
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Friedrich-Schiller-Universität
Jena auf Vorschlag der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften
den Diplomgrad „Diplom-Psychologin“ bzw. „Diplom-Psychologe“ (abgekürzt:
Dipl.-Psych.).
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