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PRÜFUNGSORDNUNG
für den  Diplomstudiengang Psychologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena 
vom 28.05.1997 
Institut für Psychologie


 
  
§ 28
 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgenden Monats in Kraft.

(2) Studierende, die bis zum Tage des Inkrafttretens ihre Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, können ihr Hauptstudium und ihre Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung vom 1.10.1992 durchführen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplomprüfung nicht abgeschlossen ist. Danach kommt diese Prüfungsordnung zur Anwendung.

(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Psychologiestudium aufgenommen haben, können die Diplom-Vorprüfung nach der Prüfungsordnung vom 1.10.1992 ablegen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung nicht abgeschlossen ist. Danach wird diese Prüfungsordnung wirksam.

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