§
28
Inkrafttreten
und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung
tritt am 1. Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des
Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kultur folgenden Monats in Kraft.
(2) Studierende, die bis
zum Tage des Inkrafttretens ihre Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben,
können ihr Hauptstudium und ihre Diplomprüfung nach der Prüfungsordnung
vom 1.10.1992 durchführen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn drei
Jahre nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplomprüfung
nicht abgeschlossen ist. Danach kommt diese Prüfungsordnung zur Anwendung.
(3) Studierende, die vor
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Psychologiestudium aufgenommen
haben, können die Diplom-Vorprüfung nach der Prüfungsordnung
vom 1.10.1992 ablegen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung nicht
abgeschlossen ist. Danach wird diese Prüfungsordnung wirksam.
zurück
|