§
8
Mündliche
Prüfungen
(1) In der mündlichen
Prüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie
die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsfaches erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner
soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über ein
breites Grundlagenwissen im jeweiligen Prüfungsfach verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen
werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers
als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört
der Prüfer den Beisitzer.
(3) Die wesentlichen Inhalte
und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist
dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluß an die mündliche Prüfung
bekanntzugeben.
(4) Studierende, die sich
der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe
der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden,
es sei denn, der Kandidat/die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt
sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
an den Prüfling.
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