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PRÜFUNGSORDNUNG
für den  Diplomstudiengang Psychologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena 
vom 28.05.1997 
Institut für Psychologie


 
  
§ 8
 Mündliche Prüfungen

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen im jeweiligen Prüfungsfach verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer den Beisitzer.

(3) Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat/die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling. 

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