| Für die Organisation
der Prüfungen und die übrigen durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben wählt der Institutsrat des Instituts für
Psychologie einen Prüfungsausschuss.
Er besteht aus fünf Mitgliedern:
drei Professoren/Professorinnen
des Instituts für Psychologie, einem Vertreter/Vertreterin
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer Studentin/einem
Studenten des Diplomstudienganges Psychologie.
Dies sind zur Zeit:
| Prof.
Dr. Brigitte Edeler als Prüfungsausschussvorsitzender; |
Sprechzeit:
Mi., 11:30-13:00 Uhr
Do., 11:30–13:30 Uhr |
| Prof. Dr. Dirk
Wentura als Stellvertreter |
Sprechzeit:
Mi.,17:00-18:00 Uhr oder n. V. |
| Prof.
Dr. Wolfgang Frindte |
Sprechzeit:
Do., 13:30–14:30 Uhr |
| PD
Dr. Martin Pinquart |
Sprechzeit:
nach Vereinbarung |
| Susanne
Meissner |
Sprechzeit:
siehe Fachschaft |
Einer der drei Professoren/Professorinnen
wird vom Institutsrat zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ein
weiterer zum Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus
der Gruppe der Professoren und wissen-schaftlichen Mitarbeiter beträgt
zwei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl
ist zulässig.
Der Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung
eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet zu Beginn eines neuen
Studienjahres dem Institutsrat über die Tätigkeit des Prüfungsausschusses.
Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung,
des Studienplanes und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung
der Prüfungsnoten offen.
Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den
Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche.
Der Prüfungsausschuss
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder Professoren/Professorinnen
sind.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die Prüfer und die Prüfungsbeisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie durch den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Prüfungsausschuss
bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem
Vorsitzenden übertragen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
sorgt dafür, dass dem Kandidaten/der Kandidatin die Namen der Prüfer
spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden
. |