§
1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt
auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Psychologie Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Diplomstudienganges
Psychologie am Institut für Psychologie der Friedrich-Schiller-Universität
Jena. Konkrete Empfehlungen zur Gestaltung des individuellen Studiums enthalten
Studienpläne für das Grund- und das Hauptstudium, die vom Institut
für Psychologie beschlossen und kontinuierlich den veränderten
Bedingungen in Forschung und Lehre angepaßt werden.
§
2
Inhalt
und Ziel des Studiums
(1) Das Studium bereitet
auf die Tätigkeit des Diplom-Psychologen/der Diplom-Psychologin in
Praxis, Forschung und Lehre vor. Es vermittelt wissenschaftliche Kenntnisse
(Grund- und Spezialwissen) und methodologische Kenntnisse (Strategien und
Methoden der Erkenntnisgewinnung) sowie berufspraktische Qualifikationen
(Arbeitstechniken der Diagnostik, Evaluation, Prognostik, Intervention)
und bereitet den kompetenten Einsatz in ausgewählten Berufsfeldern
vor (Gesundheits- und Sozialwesen, Bildungswesen, Wissenschaft, Verwaltung,
Industrie, Rechtswesen). Die akademische Ausbildung soll den Diplom-Psychologen/die
Diplom-Psychologin befähigen, auch später an der wissenschaftlichen
und anwendungsbezogenen Entwicklung seines/ihres Faches mitzuwirken. Außerdem
vermittelt das Studium Kenntnisse über fachliche Weiterbildungsmöglichkeiten
sowie über die berufspraktischen und rechtlichen Grundsätze,
die für die Expertenrolle und die besondere Verpflichtung dem Mitmenschen
gegenüber gelten.
(2) Der erste Studienabschnitt
vermittelt überwiegend grundlegende theoretische, empirische und methodische
Kenntnisse. Dieser Abschnitt enthält orientierende Studieninhalte
und ist in den Prüfungsfächern entsprechende Teilbereiche der
Psychologie gegliedert. Er beinhaltet wesentliche Teile der Grundlagen-
und Methodenausbildung sowie fächerübergreifende Veranstaltungen,
die in Forschungspraktiken, historische, wissenschaftstheoretische und
berufliche Aspekte der Psychologie einführen.
(3) Im zweiten Studienabschnitt
werden die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und erweitert.
Dieser Abschnitt soll mit deren Anwendung in den wichtigsten Tätigkeitsfeldern
der Psychologie vertraut machen. Hierzu ist auch eine berufspraktische
Tätigkeit in diesen Abschnitt eingeordnet. Ferner soll hier die Befähigung
zu psychologischer Forschung gefördert werden. Mit der Diplomarbeit,
die im allgemeinen eine empirische oder experimentelle Untersuchung einschließt,
soll die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten
nachgewiesen werden.
§
3
Studienvoraussetzungen
Voraussetzung für das
Studium ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift
oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis. Ein besonders guter Kenntnisstand ist erforderlich in Mathematik,
Biologie und in einer modernen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch.
§
4
Studienbeginn
und Studiendauer
(1) Das Studium beginnt zum
Wintersemester.
(2) Das Lehrangebot im Studiengang
ist so organisiert, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen
werden kann.
§
5
Gliederung
des Studiums
Das Studium gliedert sich
in zwei Abschnitte: Der erste Studienabschnitt von vier Semestern wird
mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Darauf folgt der zweite Studienabschnitt,
der nach weiteren fünf Semestern mit der Diplomprüfung endet.
Im zweiten Studienabschnitt wird eine berufspraktische Tätigkeit entsprechend
§ 2 der Prüfungsordnung des Institutes für Psychologie abgeleistet.
§
6
Studienberatung
Zu Beginn des ersten Semesters
findet eine Einführung in das Studium statt, die über Studienaufbau,
Studieninhalte, Tätigkeitsfelder von Psychologen und Studienanforderungen
informiert. Für allgemeine Studienprobleme stehen die Zentrale Studienberatung
der Universität und für persönliche Schwierigkeiten die
Psychologische Studentenberatung zur Verfügung. Neben der allgemeinen
Studienberatung kann eine spezielle Beratung durch Hochschullehrer des
Instituts für Psychologie in Anspruch genommen werden (vor Beginn
des Studiums, nach nicht bestandenen Prüfungen, im Falle von Fach-,
Studiengang- oder Hochschulwechsel, bei der Planung eines Auslandsstudiums,
vor der Wahl des Vertiefungsfaches, der Wahlpflichtfächer, der Diplomarbeit
usw.).
§
7
Lehrveranstaltungen
Es werden folgende Formen
von Lehrveranstaltungen angeboten:
-
Vorlesungen dienen der Vermittlung
eines Überblicks über die Probleme, Arbeitsweisen und Ergebnisse
eines Teilbereichs der Psychologie. Sie sollen die Verbindung dieses Bereichs
mit weiteren psychologischen und außerpsychologischen Forschungsfeldern
deutlich machen und somit eine Orientierung für nachfolgende enger
spezialisierte Lehrangebote bieten. Der Nachweis eigenständiger Studienleistungen
ist im Rahmen von Vorlesungen im allgemeinen nicht möglich.
-
Seminare dienen der exemplarischen
Einarbeitung in Theorien und Methoden der Psychologie anhand überschaubarer
Themenbereiche. Sie setzen eine aktive Mitarbeit der Teilnehmer an der
Erarbeitung des Stoffes - häufig in Form von Referaten über ein
Teilthema - voraus. In Seminaren werden zugleich die Aufarbeitung, das
schriftliche Referieren und der mündliche Vortrag psychologischer
Probleme und Befunde geübt.
-
Übungen dienen vor allem
dem Erwerb methodischer Fertigkeiten, die hier vermittelt und geübt
werden.
-
Praktika werden im ersten Studienabschnitt
vorwiegend unter Anleitung von Lehrenden durchgeführt.
-
Fallseminare des zweiten Studienabschnittes
dienen der Anleitung bei der Bearbeitung anwendungsbezogener Fragestellungen.
Hierzu gehören verhaltenspsychologische Interventionen und Training
in diagnostischen, beratenden oder therapeutischen Situationen
-
In Forschungskolloquien werden
die Studierenden zu selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten angeleitet.
Teilnehmer sind vor allem Studierende, die eine Diplomarbeit vorbereiten.
-
Exkursionen haben die Aufgabe,
Anschauung und Orientierung in wichtigen Arbeitsbereichen praktisch tätiger
Psychologen zu ermöglichen und realistische Vorstellungen über
praktisch-psychologische Arbeitsweisen und Problemstellungen zu vermitteln
Studienprojekte sind praktikumsähnliche
Veranstaltungen, deren Aufgaben einem konkreten Forschungs- oder Anwendungszusammenhang
zugeordnet sind. Sie laufen in der Regel über zwei Semester.
§
8
Zulassung
zu einzelnen Lehrveranstaltungen
Der Besuch von Lehrveranstaltungen
im zweiten Studienabschnitt setzt in der Regel die bestandene Diplom-Vorprüfung
in Psychologie voraus.
Alle für ein Lehrgebiet
prüfungsrelevanten Lehrangebote werden im Rahmen der Regelstudienzeit
für alle Studierenden angeboten. Sind Lehrveranstaltungen aus technischen
oder inhaltlichen Gründen hinsichtlich der Teilnehmerzahl zu begrenzen,
wird durch Mehrfachangebote der gleichen oder durch wahlobligatorische
Lehrveranstaltungen sichergestellt, daß alle Studierenden an einer
Veranstaltung mit entsprechendem Inhalt teilnehmen können.
Für fakultative Angebote,
die als solche zu kennzeichnen sind, ist die Anrechenbarkeit auf die nach
der Studien- und Prüfungsordnung notwendigerweise zu erbringenden
SWS nicht möglich. Auf Antrag eines Hochschullehrers kann der Prüfungsausschuß
hierzu Ausnahmeregelungen beschließen.
§
9
Bestätigung
von Leistungsnachweisen (LN)
Der Nachweis erfolgreicher
Teilnahme an einer Lehrveranstaltung setzt eine Eigenleistung des Studierenden
voraus. Solche Leistungen können in einem schriftlichen Referat, einer
Klausur oder einem Arbeitsbericht bestehen. Art, Umfang und Form der jeweiligen
Leistungsnachweise sind durch die Lehrenden vor Beginn der betreffenden
Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Gruppenleistungen sind zugelassen, sofern
der Beitrag jedes Gruppenmitgliedes zu ihnen erkennbar ist und jeder Einzelbeitrag
für sich die gestellten Leistungsanforderungen erfüllt.
§
10
Gliederung
des Lehrangebots
Der erste Studienabschnitt
umfaßt das Studium der Fächer der Diplom-Vorprüfung mit
mindestens folgenden Semesterwochenstunden (SWS):
| Philosophische und wissenschaftstheoretische
Grundlagen der Psychologie und Geschichte der Psychologie |
6 SWS |
| Allgemeine Psychologie I
(Wahrnehmung, Lernen) |
6 SWS |
| Allgemeine Psychologie II
(Gedächtnis, Denken, Sprache, Motivation und Emotion) |
8 SWS |
| Entwicklungspsychologie |
10 SWS |
| Differentielle und Persönlichkeitspsychologie |
8 SWS |
| Sozialpsychologie |
10 SWS |
| Biologische Psychologie |
10 SWS |
| Methodenlehre |
12 SWS |
| Empiriepraktikum (Experimentalpsychologisches
Praktikum und Nichtexperimentelle Methoden) |
6 SWS |
| Gesamt |
76 SWS |
Der Studienplan enthält
Empfehlungen über die Verteilung der SWS im Grundstudium.
§
11
Studieninhalte
-
Allgemeine Psychologie:
Die Allgemeine Psychologie befaßt sich mit grundlegenden Aspekten
der Psychologie und psychologischer Erkenntnis. Ihr sind Lehrveranstaltungen
über Funktionsbereiche wie Wahrnehmung, Lernen, Denken, Gedächtnis,
Sprache, Motivation und Emotion zugeordnet. Darüber hinaus werden
hier historische und methodologische Bedingungen psychologischer Theorienbildung
analysiert. Der Umfang dieses Faches bedingt die Aufteilung in zwei Prüfungsfächer:
„Allgemeine Psychologie I“ und „Allgemeine Psychologie II“.
-
Entwicklungspsychologie:
Entwicklungspsychologie befaßt sich mit solchen Veränderungen
des Erlebens und Verhaltens während der gesamten Lebensspanne, die
in der Regel Folgen für künftige Veränderungen haben und
nicht beliebig reversibel sind. Die Dynamik der Entwicklung ist der Interaktion
biologischer und ökologischer Prozesse zu verdanken, wobei alterskorrelierte,
dem kulturellen Wandel zuzuschreibende sowie nichtnormative Entwicklungssysteme
unterschieden werden, die ihrerseits in Wechselwirkung stehen. Entwicklungspsychologie
betreibt die Beschreibung, Prognose, Erklärung und Modifikation von
Entwicklung, wobei interdisziplinäre Kooperation die Regel ist.
-
Differentielle und Persönlichkeitspsychologie:
Dieses Fach umfaßt zwei sich ergänzende Ansätze: Die Differentielle
Psychologie ist auf die Erfassung individueller Eigenart ausgerichtet und
hebt dabei die unterscheidbaren Aspekte von Individuen hervor. Die Persönlichkeitspsychologie
betont die intraindividuellen Zusammenhänge im Handeln und Erleben
der Person und interpretiert die Bedingungen der Individualität.
-
Sozialpsychologie: Die
Sozialpsychologie befaßt sich mit der Analyse menschlichen Verhaltens
in einem sozialen Kontext: sie behandelt Strukturen und Prozesse des sozialen
Einflusses in der Wechselwirkung zwischen Individuen und Gruppen. Zum einen
werden kognitive Prozesse und Verhalten von Individuen in Abhängigkeit
von sozialen Einflüssen betrachtet, zum anderen werden interpersonale
Prozesse sowohl innerhalb als auch zwischen sozialen Gruppen in Abhängigkeit
von kulturellen und sozialen Kontexten untersucht.
-
Biologische Psychologie:
Aufgabe dieses Faches ist es, den Studierenden Grundkenntnisse der anatomischen,
physiologischen und genetischen Voraussetzungen psychischer Prozesse zu
vermitteln. Ohne ein Verständnis für wesentliche Befunde genetischer,
anatomischer, physiologischer, neurologischer, endokrinologischer, immunologischer
und ethologischer Forschung bleibt die Ableitung vieler psychologischer
Theorien unverständlich. Aus dieser Thematik entwickeln sich Anwendungsbereiche
mit eigener Methodik, für die eine spezifische Ausbildung erforderlich
ist.
-
Methodenlehre: Dieses
Fach ist für das Studium der Psychologie zentral, weil diese in ihrer
Position zwischen Natur- und Sozialwissenschaften in besonderem Maße
auf die Klärung ihrer Erkenntnisstrategien angewiesen ist. Die Einweisung
in experimentelle und nichtexperimentelle empirische Forschungsmethoden
und die Statistik einschließlich Computernutzung nehmen einen vergleichsweise
großen Raum ein. Indessen erschöpft sich die Methodenlehre nicht
in der Einführung der Methoden der Datenerhebung und der Modelle der
Datenauswertung. Sie reflektiert auch die logische Struktur psychologischer
Begriffe und Theorien, deren Verhältnis zur Empirie und andere erkenntnis-
und wissenschaftstheoretische Fragen.
-
Empiriepraktikum: Ziel
ist, Erfahrungen und Fertigkeiten in experimentellen, quasiexperimentellen
und nichtexperimentellen Verfahrensweisen zu gewinnen. Das Empiriepraktikum
wird während zweier aufeinanderfolgender Semester durchgeführt.
Die Teilnahme an den bis dahin angebotenen Lehrveranstaltungen zur Methodenlehre
im Grundstudium ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit
in diesem Praktikum.
-
Wissenschaftstheorie und
Geschichte der Psychologie: Die Beziehung psychologischer Forschung
und Erkenntnis zur Entwicklung anderer Wissenschaftsbereiche sowie die
Entstehung heutiger Psychologie im Verlauf theoretischer und methodologischer
Auseinandersetzungen werden in speziellen Lehrveranstaltungen zur Wissenschaftstheorie
und zur Geschichte der Psychologie behandelt. Wissenschaftstheoretische
Fragen gehen in die Lehre und Prüfungen aller Fächer ein; sie
werden schwerpunktmäßig in der Methodenlehre aufgegriffen.
-
Berufsorientierung: Bereits
im ersten Studienabschnitt werden Lehrveranstaltungen angeboten, die mit
beruflich psychologischer Tätigkeit vertraut machen. Diese Veranstaltungen
sollen Problembewußtsein und Kenntnisse über die rechtlichen
und institutionellen Voraussetzungen psychologischer Tätigkeit fördern.
Die hier bearbeiteten Themen werden im zweiten Studienabschnitt - nicht
zuletzt in der berufspraktischen Tätigkeit - wieder aufgegriffen.
Studientechniken:
In den ersten beiden Semestern werden Einführungen in die Anwendung
von Personalcomputern zur Textverarbeitung, Literatursuche und Datenauswertung
angeboten. Darüber hinaus wird eine allgemeine Orientierung über
Studientechniken angeboten.
§
12
Diplom-Vorprüfung
Der erste Studienabschnitt
wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Der frühestmögliche
Zeitpunkt für den Antrag auf Zulassung zur einer Diplom-Vorprüfung
ist das zweite Semester. Die Möglichkeit zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung
bis zum Ende des vierten Semesters wird durch ein entsprechendes Lehrangebot
sichergestellt. Näheres über die Zulassung zur Prüfung und
über deren Durchführung regelt die Diplomprüfungsordnung.
§
13
Gliederung
der Fächer
Die Studien- und Prüfungsfächer
des zweiten Studienabschnitts sind: Anwendungsfächer, Methoden-fächer,
forschungsorientierte Vertiefung und nichtpsychologisches Wahlpflichtfach.
In den Anwendungsfächern wird zwischen Basis- und Schwerpunktfächern
unterschieden. Ein Basisfach vermittelt die grundlegenden berufsqualifizierenden
Kenntnisse, die von einem Diplom-Psych-logen/einer Diplom-Psychologin,
unabhängig von deren Interessen-, Forschungs- und Tätigkeitsbereich,
zu erwarten sind. Ein Schwerpunktfach vertieft diese Kenntnisse und führt
in für seine Anwendung spezifische Fertigkeiten ein. In Jena werden
die drei Fächer „Klinische Psychologie“, „Pädagogische Psychologie“
und „Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie“ als Schwerpunktfächer
angeboten. Zwei der Anwendungsfächer müssen als Schwerpunktfächer
ausgewählt werden.
Im folgenden sind die für
die verschiedenen Studien- und Prüfungsfächer zu belegenden Semester-wochenstunden
(SWS) aufgeführt.
1) Anwendungsfächer:
|
Als obligatorisches Basisfach |
Als Schwerpunktfach |
| Klinische Psychologie |
8 SWS |
16 SWS |
| Pädagogische Psychologie |
8 SWS |
16 SWS |
| Arbeits-, Betriebs- und
Organisationspsychologie |
8 SWS |
16 SWS |
Werden beispielsweise die
beiden Schwerpunktfächer „Klinische Psychologie“ und „Pädagogische
Psychologie“ als Schwerpunktfächer ausgewählt, so sind also 16
SWS in der Klinischen Psychologie, 16 SWS in der Pädagogischen Psychologie
sowie 8 SWS in der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie, insgesamt
also 40 SWS in den Anwendungsfächern zu belegen.
2) Methodenfächer:
| Diagnostik und Intervention |
14 SWS |
| Evaluations- und Forschungsmethodik |
8 SWS |
3) Forschungsorientierte
Vertiefung:
Eine Vertiefungsrichtung
aus einem der folgenden Grundlagenfächer muß ausgewählt
werden.
| Allgemeine Psychologie |
10 SWS |
| Biologische Psychologie |
10 SWS |
| Differentielle Psychologie
und Persönlichkeitspsychologie |
10 SWS |
| Entwicklungspsychologie |
10 SWS |
| Methodenlehre |
10 SWS |
| Sozialpsychologie |
10 SWS |
4) Ein nichtpsychologisches
Wahlpflichtfach
Eines der folgenden nichtpsychologischen
Wahlpflichtfächer oder ein Teilgebiet daraus muß aus-gewählt
werden:
| Biologie |
8 SWS |
| Erziehungswissenschaften |
8 SWS |
| Informatik |
8 SWS |
| Mathematik |
8 SWS |
| Philosophie |
8 SWS |
| Rechtswissenschaften |
8 SWS |
| Soziologie |
8 SWS |
| Medizin |
8 SWS |
| Wirtschaftswissenschaften |
8 SWS |
| Sportwissenschaft |
8 SWS |
Andere als die genannten
nichtpsychologischen Wahlpflichtfächer können auf Antrag vom
Prüfungsausschuß genehmigt werden. Es können weitere Wahlfächer
belegt werden (s. § 23, Abs. 5 der Diplomprüfungsordnung).
Insgesamt sind im Hauptstudium
80 Semesterwochenstunden zu belegen.
§
14
Studieninhalte
(Anwendungsfächer)
Die Anwendungsfächer
sollen eine breite berufliche Eingangsqualifikation sichern. Da die Universität
nicht alle speziellen Qualifikationen für das jeweilige Tätigkeitsfeld
vermitteln kann, werden Basiskompetenzen vermittelt, die für eine
verantwortungsvolle, wissenschaftlich reflektierte Berufsausübung
vorauszusetzen sind.
§
15
Berufspraktische
Tätigkeit und begleitende Lehre
(1) Im Verlaufe des zweiten
Studienabschnittes leisten die Studierenden eine berufspraktische Tätigkeit
ab. Das Praktikum kann erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung absolviert
werden. Wird eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens sechs
Monaten vor der Diplom-Vorprüfung oder vor dem Studium nachgewiesen,
kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des/der Studierenden die
notwendige Praktikumszeit von sechs Monaten auf drei Monate reduzieren.
(2) Die Teilung der berufspraktischen
Tätigkeit in mehrere Teilpraktika von mindestens sechs Wochen Dauer
ist zulässig.
(3) Das Praktikum soll in
psychologische Berufsfelder einführen. Es soll an einer Einrichtung
ab-solviert werden, die hauptamtlich eine/n Dipl.-Psych. oder eine Person
mit vergleichbarem Abschluß beschäftigt, die/der die Anleitung
und Betreuung der Praktikantin/des Praktikanten übernimmt. In besonderen
Fällen kann die psychologische Betreuung auch von einem Hochschullehrer
des Instituts für Psychologie übernommen werden, wenn diese in
der Praktikumsstelle selbst nicht gesichert ist.
(4) Der Prüfungsausschuß
entscheidet über die Anerkennung einer Einrichtung als Praktikumsstelle.
Er stellt eine Liste von geeigneten Einrichtungen für die Durchführung
von Praktika zur Verfügung. Wählt der/die Studierende eine Praktikumsstelle,
die dem Prüfungsausschuß nicht bekannt ist, muß der/die
Studierende eine Beschreibung der zu erwartenden Arbeitstätigkeiten
und der Betreuung vor Beginn des Praktikums einreichen, auf deren Grundlage
der Prüfungsausschuß darüber entscheiden kann, ob die betreffende
Einrichtung als Praktikumsstelle anerkannt werden kann.
(5) Bis zu drei Monate praxisbezogener
Arbeit im Rahmen von Vorhaben des ausbildenden Instituts (z. B. in Forschungsprojekten)
können angerechnet werden. Der Regelfall ist aber die Tätigkeit
in Praxisfeldern bzw. -einrichtungen. Praktika, die nicht in ein Berufsfeld
für Psychologen einführen, sind nicht anrechenbar.
(6) Die Praktikantin/der
Praktikant fertigt einen zusammenfassenden Bericht über die Arbeitsinhalte,
durchgeführten Arbeiten und gewonnenen Erfahrungen an. Die Praktikumsstelle
stellt eine Bescheinigung über Dauer und Art der durchgeführten
Aufgaben aus. Bericht und Bescheinigung sind dem Prüfungsamt einzureichen.
(7) Der Prüfungsausschuß
ist zuständig für die Anerkennung von Praktikumsbescheinigungen,
in denen die Praktikumsstelle die Tätigkeit bestätigt und nach
der Art der bearbeiteten Aufgaben spezifiziert.
§
16
Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist Teil
der Diplomprüfung. Sie dient dem Nachweis, daß der Kandidat/die
Kandidatin in der Lage ist, selbständig eine wissenschaftliche Arbeit
aus dem Bereich der empirischen Psychologie zu verfassen. Das Thema der
Diplomarbeit soll spätestens im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes
geklärt werden. Die Studierenden können selbst ein Thema für
die Diplomarbeit vorschlagen. Hierbei ist es sinnvoll, Themen eigener Wahl
mit den Personen zu besprechen, die zur Ausgabe und Betreuung von Diplomarbeiten
berechtigt sind (s. § 10 der Prüfungsordnung) und sich über
die Themenangebote verschiedener Prüfer zu informieren. Die Diplomarbeit
wird vom Themensteller betreut und in der Regel von diesem und einem weiteren
Prüfer auch begutachtet. Der zweite Gutachter wird vom Themensteller
der Diplomarbeit vorgeschlagen und vom Prüfungsausschußvorsitzenden
bestätigt.
§
17
Diplomprüfung
Das Psychologiestudium wird
mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Frühestens im zweiten Semester
des Hauptstudiums kann der Antrag auf Zulassung zu einer Diplomprüfung
gestellt werden. Die ersten Fachprüfungen für die Diplomprüfung
können frühestens nach der Vorlesungsperiode des 6. Fachsemesters
abgelegt werden. Die Zulassungsbedingungen und Verfahrensvorschriften für
die Diplomprüfung sind der Diplomprüfungsordnung zu entnehmen.
§
18
Inkrafttreten
und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung
tritt am 1. Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des
Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kultur folgenden Monats in Kraft.
(2) Studierende, die bis
zum Tage des Inkrafttretens ihre Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben,
können ihr Hauptstudium nach der Studienordnung vom 1.10.1992 durchführen.
Der Anspruch hierauf erlischt, wenn drei Jahre nach Inkrafttreten dieser
Studienordnung
die Diplomprüfung nicht abgeschlossen ist. Danach kommt diese Studienordnung
zur Anwendung.
(3) Studierende, die vor
Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Psychologiestudium aufgenommen
haben, können das Grundstudium nach der Studienordnung vom 1.10.1992
durcführen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Studienordnung die Diplom-Vorprüfung nicht abgeschlossen ist.
Danach kommt diese Studienordnung zur Anwendung. |