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Studienordnung
für den Diplomstudiengang Psychologie
an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
vom 28.05.1997
Institut für Psychologie


  
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §§ 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 07. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Mai 1996 (GVBl. S. 49) erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie; der Rat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften hat die Studienordnung am 28.05.1997 beschlossen; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat der Studienordnung am 15.07.1997 zugestimmt. Die Studienord-nung wurde am 25.07.1997 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt.
 
§ 1
 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Diplomstudienganges Psychologie am Institut für Psychologie der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Konkrete Empfehlungen zur Gestaltung des individuellen Studiums enthalten Studienpläne für das Grund- und das Hauptstudium, die vom Institut für Psychologie beschlossen und kontinuierlich den veränderten Bedingungen in Forschung und Lehre angepaßt werden.

§ 2
 Inhalt und Ziel des Studiums

(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Diplom-Psychologen/der Diplom-Psychologin in Praxis, Forschung und Lehre vor. Es vermittelt wissenschaftliche Kenntnisse (Grund- und Spezialwissen) und methodologische Kenntnisse (Strategien und Methoden der Erkenntnisgewinnung) sowie berufspraktische Qualifikationen (Arbeitstechniken der Diagnostik, Evaluation, Prognostik, Intervention) und bereitet den kompetenten Einsatz in ausgewählten Berufsfeldern vor (Gesundheits- und Sozialwesen, Bildungswesen, Wissenschaft, Verwaltung, Industrie, Rechtswesen). Die akademische Ausbildung soll den Diplom-Psychologen/die Diplom-Psychologin befähigen, auch später an der wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Entwicklung seines/ihres Faches mitzuwirken. Außerdem vermittelt das Studium Kenntnisse über fachliche Weiterbildungsmöglichkeiten sowie über die berufspraktischen und rechtlichen Grundsätze, die für die Expertenrolle und die besondere Verpflichtung dem Mitmenschen gegenüber gelten.
(2) Der erste Studienabschnitt vermittelt überwiegend grundlegende theoretische, empirische und methodische Kenntnisse. Dieser Abschnitt enthält orientierende Studieninhalte und ist in den Prüfungsfächern entsprechende Teilbereiche der Psychologie gegliedert. Er beinhaltet wesentliche Teile der Grundlagen- und Methodenausbildung sowie fächerübergreifende Veranstaltungen, die in Forschungspraktiken, historische, wissenschaftstheoretische und berufliche Aspekte der Psychologie einführen.
(3) Im zweiten Studienabschnitt werden die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Dieser Abschnitt soll mit deren Anwendung in den wichtigsten Tätigkeitsfeldern der Psychologie vertraut machen. Hierzu ist auch eine berufspraktische Tätigkeit in diesen Abschnitt eingeordnet. Ferner soll hier die Befähigung zu psychologischer Forschung gefördert werden. Mit der Diplomarbeit, die im allgemeinen eine empirische oder experimentelle Untersuchung einschließt, soll die Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachgewiesen werden.

§ 3
 Studienvoraussetzungen

Voraussetzung für das Studium ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Ein besonders guter Kenntnisstand ist erforderlich in Mathematik, Biologie und in einer modernen Fremdsprache, vorzugsweise Englisch.

§ 4
 Studienbeginn und Studiendauer

(1) Das Studium beginnt zum Wintersemester.
(2) Das Lehrangebot im Studiengang ist so organisiert, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 5
 Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Studienabschnitt von vier Semestern wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Darauf folgt der zweite Studienabschnitt, der nach weiteren fünf Semestern mit der Diplomprüfung endet. Im zweiten Studienabschnitt wird eine berufspraktische Tätigkeit entsprechend § 2 der Prüfungsordnung des Institutes für Psychologie abgeleistet.

§ 6
 Studienberatung

Zu Beginn des ersten Semesters findet eine Einführung in das Studium statt, die über Studienaufbau, Studieninhalte, Tätigkeitsfelder von Psychologen und Studienanforderungen informiert. Für allgemeine Studienprobleme stehen die Zentrale Studienberatung der Universität und für persönliche Schwierigkeiten die Psychologische Studentenberatung zur Verfügung. Neben der allgemeinen Studienberatung kann eine spezielle Beratung durch Hochschullehrer des Instituts für Psychologie in Anspruch genommen werden (vor Beginn des Studiums, nach nicht bestandenen Prüfungen, im Falle von Fach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel, bei der Planung eines Auslandsstudiums, vor der Wahl des Vertiefungsfaches, der Wahlpflichtfächer, der Diplomarbeit usw.).
 
 

§ 7
 Lehrveranstaltungen

Es werden folgende Formen von Lehrveranstaltungen angeboten:

  • Vorlesungen dienen der Vermittlung eines Überblicks über die Probleme, Arbeitsweisen und Ergebnisse eines Teilbereichs der Psychologie. Sie sollen die Verbindung dieses Bereichs mit weiteren psychologischen und außerpsychologischen Forschungsfeldern deutlich machen und somit eine Orientierung für nachfolgende enger spezialisierte Lehrangebote bieten. Der Nachweis eigenständiger Studienleistungen ist im Rahmen von Vorlesungen im allgemeinen nicht möglich.
  • Seminare dienen der exemplarischen Einarbeitung in Theorien und Methoden der Psychologie anhand überschaubarer Themenbereiche. Sie setzen eine aktive Mitarbeit der Teilnehmer an der Erarbeitung des Stoffes - häufig in Form von Referaten über ein Teilthema - voraus. In Seminaren werden zugleich die Aufarbeitung, das schriftliche Referieren und der mündliche Vortrag psychologischer Probleme und Befunde geübt.
  • Übungen dienen vor allem dem Erwerb methodischer Fertigkeiten, die hier vermittelt und geübt werden.
  • Praktika werden im ersten Studienabschnitt vorwiegend unter Anleitung von Lehrenden durchgeführt.
  • Fallseminare des zweiten Studienabschnittes dienen der Anleitung bei der Bearbeitung anwendungsbezogener Fragestellungen. Hierzu gehören verhaltenspsychologische Interventionen und Training in diagnostischen, beratenden oder therapeutischen Situationen
  • In Forschungskolloquien werden die Studierenden zu selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten angeleitet. Teilnehmer sind vor allem Studierende, die eine Diplomarbeit vorbereiten.
  • Exkursionen haben die Aufgabe, Anschauung und Orientierung in wichtigen Arbeitsbereichen praktisch tätiger Psychologen zu ermöglichen und realistische Vorstellungen über praktisch-psychologische Arbeitsweisen und Problemstellungen zu vermitteln

  • Studienprojekte sind praktikumsähnliche Veranstaltungen, deren Aufgaben einem konkreten Forschungs- oder Anwendungszusammenhang zugeordnet sind. Sie laufen in der Regel über zwei Semester.
§ 8
 Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen

Der Besuch von Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt setzt in der Regel die bestandene Diplom-Vorprüfung in Psychologie voraus.
Alle für ein Lehrgebiet prüfungsrelevanten Lehrangebote werden im Rahmen der Regelstudienzeit für alle Studierenden angeboten. Sind Lehrveranstaltungen aus technischen oder inhaltlichen Gründen hinsichtlich der Teilnehmerzahl zu begrenzen, wird durch Mehrfachangebote der gleichen oder durch wahlobligatorische Lehrveranstaltungen sichergestellt, daß alle Studierenden an einer Veranstaltung mit entsprechendem Inhalt teilnehmen können.
Für fakultative Angebote, die als solche zu kennzeichnen sind, ist die Anrechenbarkeit auf die nach der Studien- und Prüfungsordnung notwendigerweise zu erbringenden SWS nicht möglich. Auf Antrag eines Hochschullehrers kann der Prüfungsausschuß hierzu Ausnahmeregelungen beschließen.

§ 9
 Bestätigung von Leistungsnachweisen (LN)

Der Nachweis erfolgreicher Teilnahme an einer Lehrveranstaltung setzt eine Eigenleistung des Studierenden voraus. Solche Leistungen können in einem schriftlichen Referat, einer Klausur oder einem Arbeitsbericht bestehen. Art, Umfang und Form der jeweiligen Leistungsnachweise sind durch die Lehrenden vor Beginn der betreffenden Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Gruppenleistungen sind zugelassen, sofern der Beitrag jedes Gruppenmitgliedes zu ihnen erkennbar ist und jeder Einzelbeitrag für sich die gestellten Leistungsanforderungen erfüllt.

§ 10
 Gliederung des Lehrangebots

Der erste Studienabschnitt umfaßt das Studium der Fächer der Diplom-Vorprüfung mit mindestens folgenden Semesterwochenstunden (SWS):
 
Philosophische und wissenschaftstheoretische Grundlagen der Psychologie und Geschichte der Psychologie 6 SWS
Allgemeine Psychologie I (Wahrnehmung, Lernen) 6 SWS
Allgemeine Psychologie II (Gedächtnis, Denken, Sprache, Motivation und Emotion) 8 SWS 
Entwicklungspsychologie 10 SWS 
Differentielle und Persönlichkeitspsychologie 8 SWS 
Sozialpsychologie 10 SWS
Biologische Psychologie 10 SWS 
Methodenlehre 12 SWS
Empiriepraktikum (Experimentalpsychologisches Praktikum und Nichtexperimentelle Methoden) 6 SWS 
Gesamt 76 SWS

Der Studienplan enthält Empfehlungen über die Verteilung der SWS im Grundstudium.

§ 11
 Studieninhalte


  • Allgemeine Psychologie: Die Allgemeine Psychologie befaßt sich mit grundlegenden Aspekten der Psychologie und psychologischer Erkenntnis. Ihr sind Lehrveranstaltungen über Funktionsbereiche wie Wahrnehmung, Lernen, Denken, Gedächtnis, Sprache, Motivation und Emotion zugeordnet. Darüber hinaus werden hier historische und methodologische Bedingungen psychologischer Theorienbildung analysiert. Der Umfang dieses Faches bedingt die Aufteilung in zwei Prüfungsfächer: „Allgemeine Psychologie I“ und „Allgemeine Psychologie II“.
  • Entwicklungspsychologie: Entwicklungspsychologie befaßt sich mit solchen Veränderungen des Erlebens und Verhaltens während der gesamten Lebensspanne, die in der Regel Folgen für künftige Veränderungen haben und nicht beliebig reversibel sind. Die Dynamik der Entwicklung ist der Interaktion biologischer und ökologischer Prozesse zu verdanken, wobei alterskorrelierte, dem kulturellen Wandel zuzuschreibende sowie nichtnormative Entwicklungssysteme unterschieden werden, die ihrerseits in Wechselwirkung stehen. Entwicklungspsychologie betreibt die Beschreibung, Prognose, Erklärung und Modifikation von Entwicklung, wobei interdisziplinäre Kooperation die Regel ist.
  • Differentielle und Persönlichkeitspsychologie: Dieses Fach umfaßt zwei sich ergänzende Ansätze: Die Differentielle Psychologie ist auf die Erfassung individueller Eigenart ausgerichtet und hebt dabei die unterscheidbaren Aspekte von Individuen hervor. Die Persönlichkeitspsychologie betont die intraindividuellen Zusammenhänge im Handeln und Erleben der Person und interpretiert die Bedingungen der Individualität.
  • Sozialpsychologie: Die Sozialpsychologie befaßt sich mit der Analyse menschlichen Verhaltens in einem sozialen Kontext: sie behandelt Strukturen und Prozesse des sozialen Einflusses in der Wechselwirkung zwischen Individuen und Gruppen. Zum einen werden kognitive Prozesse und Verhalten von Individuen in Abhängigkeit von sozialen Einflüssen betrachtet, zum anderen werden interpersonale Prozesse sowohl innerhalb als auch zwischen sozialen Gruppen in Abhängigkeit von kulturellen und sozialen Kontexten untersucht.
  • Biologische Psychologie: Aufgabe dieses Faches ist es, den Studierenden Grundkenntnisse der anatomischen, physiologischen und genetischen Voraussetzungen psychischer Prozesse zu vermitteln. Ohne ein Verständnis für wesentliche Befunde genetischer, anatomischer, physiologischer, neurologischer, endokrinologischer, immunologischer und ethologischer Forschung bleibt die Ableitung vieler psychologischer Theorien unverständlich. Aus dieser Thematik entwickeln sich Anwendungsbereiche mit eigener Methodik, für die eine spezifische Ausbildung erforderlich ist.
  • Methodenlehre: Dieses Fach ist für das Studium der Psychologie zentral, weil diese in ihrer Position zwischen Natur- und Sozialwissenschaften in besonderem Maße auf die Klärung ihrer Erkenntnisstrategien angewiesen ist. Die Einweisung in experimentelle und nichtexperimentelle empirische Forschungsmethoden und die Statistik einschließlich Computernutzung nehmen einen vergleichsweise großen Raum ein. Indessen erschöpft sich die Methodenlehre nicht in der Einführung der Methoden der Datenerhebung und der Modelle der Datenauswertung. Sie reflektiert auch die logische Struktur psychologischer Begriffe und Theorien, deren Verhältnis zur Empirie und andere erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Fragen.
  • Empiriepraktikum: Ziel ist, Erfahrungen und Fertigkeiten in experimentellen, quasiexperimentellen und nichtexperimentellen Verfahrensweisen zu gewinnen. Das Empiriepraktikum wird während zweier aufeinanderfolgender Semester durchgeführt. Die Teilnahme an den bis dahin angebotenen Lehrveranstaltungen zur Methodenlehre im Grundstudium ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Praktikum.
  • Wissenschaftstheorie und Geschichte der Psychologie: Die Beziehung psychologischer Forschung und Erkenntnis zur Entwicklung anderer Wissenschaftsbereiche sowie die Entstehung heutiger Psychologie im Verlauf theoretischer und methodologischer Auseinandersetzungen werden in speziellen Lehrveranstaltungen zur Wissenschaftstheorie und zur Geschichte der Psychologie behandelt. Wissenschaftstheoretische Fragen gehen in die Lehre und Prüfungen aller Fächer ein; sie werden schwerpunktmäßig in der Methodenlehre aufgegriffen.
  • Berufsorientierung: Bereits im ersten Studienabschnitt werden Lehrveranstaltungen angeboten, die mit beruflich psychologischer Tätigkeit vertraut machen. Diese Veranstaltungen sollen Problembewußtsein und Kenntnisse über die rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen psychologischer Tätigkeit fördern. Die hier bearbeiteten Themen werden im zweiten Studienabschnitt - nicht zuletzt in der berufspraktischen Tätigkeit - wieder aufgegriffen.

  • Studientechniken: In den ersten beiden Semestern werden Einführungen in die Anwendung von Personalcomputern zur Textverarbeitung, Literatursuche und Datenauswertung angeboten. Darüber hinaus wird eine allgemeine Orientierung über Studientechniken angeboten.
§ 12
 Diplom-Vorprüfung

Der erste Studienabschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Antrag auf Zulassung zur einer Diplom-Vorprüfung ist das zweite Semester. Die Möglichkeit zum Abschluß der Diplom-Vorprüfung bis zum Ende des vierten Semesters wird durch ein entsprechendes Lehrangebot sichergestellt. Näheres über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung regelt die Diplomprüfungsordnung.

§ 13
 Gliederung der Fächer

Die Studien- und Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnitts sind: Anwendungsfächer, Methoden-fächer, forschungsorientierte Vertiefung und nichtpsychologisches Wahlpflichtfach. In den Anwendungsfächern wird zwischen Basis- und Schwerpunktfächern unterschieden. Ein Basisfach vermittelt die grundlegenden berufsqualifizierenden Kenntnisse, die von einem Diplom-Psych-logen/einer Diplom-Psychologin, unabhängig von deren Interessen-, Forschungs- und Tätigkeitsbereich, zu erwarten sind. Ein Schwerpunktfach vertieft diese Kenntnisse und führt in für seine Anwendung spezifische Fertigkeiten ein. In Jena werden die drei Fächer „Klinische Psychologie“, „Pädagogische Psychologie“ und „Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie“ als Schwerpunktfächer angeboten. Zwei der Anwendungsfächer müssen als Schwerpunktfächer ausgewählt werden.
Im folgenden sind die für die verschiedenen Studien- und Prüfungsfächer zu belegenden Semester-wochenstunden (SWS) aufgeführt.

1) Anwendungsfächer:
Als obligatorisches Basisfach Als Schwerpunktfach 
Klinische Psychologie 8 SWS 16 SWS
Pädagogische Psychologie 8 SWS 16 SWS
Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie 8 SWS 16 SWS 

Werden beispielsweise die beiden Schwerpunktfächer „Klinische Psychologie“ und „Pädagogische Psychologie“ als Schwerpunktfächer ausgewählt, so sind also 16 SWS in der Klinischen Psychologie, 16 SWS in der Pädagogischen Psychologie sowie 8 SWS in der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie, insgesamt also 40 SWS in den Anwendungsfächern zu belegen.

2) Methodenfächer:
Diagnostik und Intervention 14 SWS 
Evaluations- und Forschungsmethodik 8 SWS 

3) Forschungsorientierte Vertiefung:
Eine Vertiefungsrichtung aus einem der folgenden Grundlagenfächer muß ausgewählt werden.
Allgemeine Psychologie 10 SWS 
Biologische Psychologie 10 SWS 
Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie 10 SWS 
Entwicklungspsychologie 10 SWS 
Methodenlehre 10 SWS 
Sozialpsychologie 10 SWS 

4) Ein nichtpsychologisches Wahlpflichtfach
Eines der folgenden nichtpsychologischen Wahlpflichtfächer oder ein Teilgebiet daraus muß aus-gewählt werden:
Biologie 8 SWS
Erziehungswissenschaften 8 SWS
Informatik 8 SWS
Mathematik 8 SWS 
Philosophie 8 SWS 
Rechtswissenschaften 8 SWS
Soziologie 8 SWS
Medizin 8 SWS 
Wirtschaftswissenschaften 8 SWS 
Sportwissenschaft 8 SWS

Andere als die genannten nichtpsychologischen Wahlpflichtfächer können auf Antrag vom Prüfungsausschuß genehmigt werden. Es können weitere Wahlfächer belegt werden (s. § 23, Abs. 5 der Diplomprüfungsordnung).
Insgesamt sind im Hauptstudium 80 Semesterwochenstunden zu belegen.
 
 

§ 14
 Studieninhalte (Anwendungsfächer)

Die Anwendungsfächer sollen eine breite berufliche Eingangsqualifikation sichern. Da die Universität nicht alle speziellen Qualifikationen für das jeweilige Tätigkeitsfeld vermitteln kann, werden Basiskompetenzen vermittelt, die für eine verantwortungsvolle, wissenschaftlich reflektierte Berufsausübung vorauszusetzen sind.
 
 

§ 15
 Berufspraktische Tätigkeit und begleitende Lehre

(1) Im Verlaufe des zweiten Studienabschnittes leisten die Studierenden eine berufspraktische Tätigkeit ab. Das Praktikum kann erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung absolviert werden. Wird eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten vor der Diplom-Vorprüfung oder vor dem Studium nachgewiesen, kann der Prüfungsausschuß auf Antrag des/der Studierenden die notwendige Praktikumszeit von sechs Monaten auf drei Monate reduzieren.

(2) Die Teilung der berufspraktischen Tätigkeit in mehrere Teilpraktika von mindestens sechs Wochen Dauer ist zulässig.

(3) Das Praktikum soll in psychologische Berufsfelder einführen. Es soll an einer Einrichtung ab-solviert werden, die hauptamtlich eine/n Dipl.-Psych. oder eine Person mit vergleichbarem Abschluß beschäftigt, die/der die Anleitung und Betreuung der Praktikantin/des Praktikanten übernimmt. In besonderen Fällen kann die psychologische Betreuung auch von einem Hochschullehrer des Instituts für Psychologie übernommen werden, wenn diese in der Praktikumsstelle selbst nicht gesichert ist.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung einer Einrichtung als Praktikumsstelle. Er stellt eine Liste von geeigneten Einrichtungen für die Durchführung von Praktika zur Verfügung. Wählt der/die Studierende eine Praktikumsstelle, die dem Prüfungsausschuß nicht bekannt ist, muß der/die Studierende eine Beschreibung der zu erwartenden Arbeitstätigkeiten und der Betreuung vor Beginn des Praktikums einreichen, auf deren Grundlage der Prüfungsausschuß darüber entscheiden kann, ob die betreffende Einrichtung als Praktikumsstelle anerkannt werden kann.

(5) Bis zu drei Monate praxisbezogener Arbeit im Rahmen von Vorhaben des ausbildenden Instituts (z. B. in Forschungsprojekten) können angerechnet werden. Der Regelfall ist aber die Tätigkeit in Praxisfeldern bzw. -einrichtungen. Praktika, die nicht in ein Berufsfeld für Psychologen einführen, sind nicht anrechenbar.

(6) Die Praktikantin/der Praktikant fertigt einen zusammenfassenden Bericht über die Arbeitsinhalte, durchgeführten Arbeiten und gewonnenen Erfahrungen an. Die Praktikumsstelle stellt eine Bescheinigung über Dauer und Art der durchgeführten Aufgaben aus. Bericht und Bescheinigung sind dem Prüfungsamt einzureichen.

(7) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Anerkennung von Praktikumsbescheinigungen, in denen die Praktikumsstelle die Tätigkeit bestätigt und nach der Art der bearbeiteten Aufgaben spezifiziert. 
 
 

§ 16
 Diplomarbeit

Die Diplomarbeit ist Teil der Diplomprüfung. Sie dient dem Nachweis, daß der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, selbständig eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Bereich der empirischen Psychologie zu verfassen. Das Thema der Diplomarbeit soll spätestens im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes geklärt werden. Die Studierenden können selbst ein Thema für die Diplomarbeit vorschlagen. Hierbei ist es sinnvoll, Themen eigener Wahl mit den Personen zu besprechen, die zur Ausgabe und Betreuung von Diplomarbeiten berechtigt sind (s. § 10 der Prüfungsordnung) und sich über die Themenangebote verschiedener Prüfer zu informieren. Die Diplomarbeit wird vom Themensteller betreut und in der Regel von diesem und einem weiteren Prüfer auch begutachtet. Der zweite Gutachter wird vom Themensteller der Diplomarbeit vorgeschlagen und vom Prüfungsausschußvorsitzenden bestätigt.
 
 

§ 17
 Diplomprüfung

Das Psychologiestudium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Frühestens im zweiten Semester des Hauptstudiums kann der Antrag auf Zulassung zu einer Diplomprüfung gestellt werden. Die ersten Fachprüfungen für die Diplomprüfung können frühestens nach der Vorlesungsperiode des 6. Fachsemesters abgelegt werden. Die Zulassungsbedingungen und Verfahrensvorschriften für die Diplomprüfung sind der Diplomprüfungsordnung zu entnehmen.
 
 

§ 18
 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt am 1. Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgenden Monats in Kraft.

(2) Studierende, die bis zum Tage des Inkrafttretens ihre Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, können ihr Hauptstudium nach der Studienordnung vom 1.10.1992 durchführen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung die Diplomprüfung nicht abgeschlossen ist. Danach kommt diese Studienordnung zur Anwendung.

(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Psychologiestudium aufgenommen haben, können das Grundstudium nach der Studienordnung vom 1.10.1992 durcführen. Der Anspruch hierauf erlischt, wenn zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Studienordnung die Diplom-Vorprüfung nicht abgeschlossen ist. Danach kommt diese Studienordnung zur Anwendung.